Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.151 (STA.2023.2513) Art. 193 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Aarau-Telli, Tellistrasse, 5004 Aarau verteidigt adurch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Angriffs. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2024 einstweilen bis am 28. Mai 2024 in Untersuchungshaft ver- setzt. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdefüh- rer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten ein mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. A._____ aus der Haft zu entlassen." 3.2. Am 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von zwei Monaten bis am 28. Juli 2024. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerden wegen Rechtsverzö- gerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Be- schwerdeführer rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine -3- von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu verantwortende Rechts- verzögerung im gegen ihn geführten Strafverfahren. Nachdem keine Be- schwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) vorliegen, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft beantragt, ist hierauf nicht einzutreten. Über Anordnung und Verlängerung der Untersu- chungshaft bzw. Entlassung aus dieser entscheidet das Zwangsmassnah- mengericht (vgl. Art. 225 ff. StPO), wogegen die Beschwerde gemäss Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO offen steht. Vorliegend wird kein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus an- gefochten, sondern losgelöst von einem konkreten Entscheid geltend ge- macht, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe das Beschleuni- gungsgebot verletzt. Es handelt sich demnach nicht um ein Haftprüfungs- verfahren, weshalb mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts auf den An- trag des Beschwerdeführers betreffend seine Haftentlassung nicht einzu- treten ist, womit sich weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer be- strittenen Verhältnismässigkeit der Haft (Beschwerde, Rz. 5) sowie zu den besonderen Haftgründen der Flucht- und Kollusionsgefahr (Beschwerde, Rz. 6 ff.) erübrigen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor, seit seiner Verhaftung bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – ab- gesehen von einer Konfrontation mit B._____ – keine weiteren Untersu- chungshandlungen vorgenommen zu haben (Beschwerde, Rz. 2). Um die Sache zu beschleunigen habe er vorgeschlagen, dass C._____ und D._____ unter Gewährung des freien Geleits zu einer Befragung in die Schweiz kommen sollen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt, aber darauf hingewiesen, dass eine solche Befragung nicht vor dem 4. Juni 2024 durchgeführt wer- den könne, da weder sie noch die Polizei davor Zeit hätten (Beschwerde, Rz. 3). Rein administrative Gründe könnten nie ein Grund sein, um das in Haft besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot zu missachten. Nachdem keine weiteren Gründe für die Verzögerung geltend gemacht worden seien, werde damit offensichtlich das Beschleunigungsgebot ver- letzt, was so festzustellen sei (Rz. 4). 2.2. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeit- spanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener -4- Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskon- form erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbe- hörde entsprechend interveniert hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungs- gebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehör- den, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich star- ren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komple- xität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozess- abschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbe- schleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 und 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SARAH SUMMERS, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeid- lich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausge- glichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der europäischen -5- Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete am 19. Juni 2023 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körper- verletzung und Angriffs, begangen am Abend des 18. Juni 2023 in Q._____ (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Juni 2023 [Akten ST.2023.2513, Allge- meine und verfahrensleitende Akten]). Zur mutmasslichen Täterschaft ge- hören B._____, C._____, D._____ sowie seit Februar 2024 auch der Be- schwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2024 fest- genommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau vom 1. März 2024 einstweilen bis zum 28. Mai 2024 in Unter- suchungshaft versetzt (Akten ST.2023.2513, Haftakten bzw. Beschwerde- antwortbeilage 4). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.4.2. 2.4.2.1. Unbestritten wurden bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzö- gerungsbeschwerde am 21. Mai 2024 von den mutmasslichen Tätern erst B._____ und der Beschwerdeführer zur Sache befragt. Aus der vom Be- schwerdeführer unbestritten gebliebenen Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten seit Kenntnis der mutmasslichen Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers das Verfahren gegen diesen unverzüglich an die Hand genommen hat. Der Verdacht, dass (auch) der Beschwerdeführer an der Tat vom 18. Juni 2023 beteiligt gewesen sein könnte, erhärtete sich erst aufgrund der Einvernahme von B._____ vom 11. Januar 2024 (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Februar 2024 [Beschwer- deantwortbeilage 2], S. 4). Danach beauftragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. Februar 2022 die Kantonspolizei Aargau mit einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie mit dessen Befragung und Festnahme (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. Februar 2024 [Beschwerdeantwortbeilage 2], S. 1 und 4 f.). Nachdem die beiden deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, C._____ und D._____, in der Schweiz am 16. Januar 2024 erfolglos zur Verhaftung ausgeschrieben worden waren, ersuchte die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten die deutschen Behörden am 23. Januar 2024 um Übernahme des Strafverfahrens gegen C._____, D._____ und B._____ (Akten ST.2023,2513, Allgemeine und verfahrensleitende Akten). Die Staatsanwaltschaft München II lehnte das Strafübernahmeersuchen am -6- 18. März 2024 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) ab. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz ersuchte die Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten die Staatsanwaltschaft München am 18. Ap- ril 2024 erneut um Übernahme des Strafverfahrens betreffend D._____ und C._____. Dieses Ersuchen blieb bis zum 22. Mai 2024 unbeantwortet (Haft- verlängerungsgesuch vom 22. Mai 2024 [Beschwerdeantwortbeilage 5], S. 3). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten war demnach in den rund zwei- einhalb Monaten zwischen der am 1. März 2024 vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau betreffend den Beschwerdeführer ange- ordneten Untersuchungshaft und der Einreichung der vorliegenden Be- schwerde am 21. Mai 2024 nicht untätig. Es kann auch nicht der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten angelastet werden, dass bis zum 21. Mai 2024 keine Einvernahme der beiden Mitbeschuldigten mit Wohnsitz in Deutsch- land erfolgen konnte. Vielmehr überzeugt, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorbringt, dass diese beiden Personen sehr bemüht wa- ren, sich nicht in die Schweiz zu begeben (Beschwerdeantwort, S. 3). Auch wenn das Verfahren in der Zeit zwischen Inhaftierung des Beschwerdefüh- rers und der Einreichung der Beschwerde am 21. Mai 2024 rascher hätte vorangetrieben werden können, begründet dies für sich allein noch keine Bundesrechtswidrigkeit, steht doch der Staatsanwaltschaft bei der zeitli- chen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu (vgl. E. 2.3). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer selbst auch schon früher ein Gesuch um freies Ge- leit der beiden Mitbeschuldigten hätte stellen und so das Verfahren mut- masslich hätte beschleunigen können. Dies hat er jedoch ebenso wenig getan, wie sich vor der Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- beschwerde an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu wenden und zunächst einmal dort sein Anliegen vorzubringen. Auch wenn sich das Be- schleunigungsgebot in erster Linie an die Strafbehörden richtet, hätte es ihm nämlich im Rahmen seiner prozessualen Sorgfaltspflichten oblegen, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig zu rügen (vgl. NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2092 sowie E. 2.2 hiervor). 2.4.2.2. Schliesslich ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach der Stellung des Begehrens um freies Geleit für die beiden Mitbe- schuldigten durch den Beschwerdeführer Mitte Mai 2024 – insbesondere auch mit Blick auf die Vorgabe von Art. 202 Abs. 3 StPO betreffend die Rücksichtnahme auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen so- wie deren jeweiliger Verteidigung/Vertretung – äusserst zeitnah am 7. Juni 2024 deren (parteiöffentlichen) Einvernahmen in der Schweiz orga- nisierte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Nicht aus den Akten ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht belegt ist dessen Behauptung, die -7- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihn darauf hingewiesen, die Ein- vernahme der beiden Mitbeschuldigten könne nicht vor dem 4. Juni 2024 durchgeführt werden, da weder sie noch die Polizei davor Zeit hätten (vgl. E. 2.1 hiervor). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich allerdings auf- grund des zeitnah festgelegen Termins. 2.5. Zusammengefasst kann der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 StPO vorgeworfen werden. Einerseits erscheint die Gesamtdauer des bisherigen Verfahrens nicht völlig unverhältnismässig und zum anderen bestehen keine krasse Zeitlücken (vgl. E. 2.3 hiervor). Zu beachten ist überdies, dass der Be- schwerdeführer vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten – zumindest gemäss den vorliegen- den Akten – auch nicht entsprechend interveniert hat. Eine Rechtsverzö- gerung ist folglich zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- -8- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli