Dieser ist mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen werden in der eingereichten Kostennote nicht hinreichend spezifiziert. Es ist daher eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars zu gewähren sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Damit ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 4'730.00. Die Beschuldigten 1 und 2 sind für das Beschwerdeverfahren folglich mit gerundet Fr. 1'577.00 durch die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit und mit gerundet Fr. 3'153.00 durch die Obergerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: