Der Beschuldigte 1 macht gemäss Eingabe vom 16. Mai 2024 einen Aufwand von 9.1 Stunden und die Beschuldigte 2 einen Aufwand von 8.6 Stunden geltend. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Vereinigung der Verfahren (bzw. den gleichen Sachverhaltsumständen, den sich vorliegend identischen rechtlichen Fragestellungen und der beidseitigen Rechtsvertretung durch den Beschuldigten 3) keine getrennte Beurteilung des Aufwands. Ein Gesamtaufwand von 17.7 Stunden für die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint angemessen. Dieser ist mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen.