Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend beanzeigten die Beschwerdeführer sowohl Offizialdelikte (Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung und Nötigung) wie auch Antragsdelikte (Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung), womit die Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 für die Beschwerdeverfahren SBK.2024.13 und SBK.2024.14 zu einem Drittel entschädigungspflichtig sind. Folglich sind die Beschuldigten 1 und 2 zu zwei Dritteln aus der Staatskasse zu entschädigen.