Baden (vgl. E. 5.2 hiervor) ehrverletzend gewesen seien und diese innert drei Monaten vor dem Strafantrag vom 2. Juni 2021 erfolgt seien, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bzw. diese angebliche Ehrverletzung mit Strafantrag vom 2. Juni 2021 nicht angezeigt worden ist. Die Beschwerdeführer bringen mit ihren Beschwerden somit nichts vor, was die Einstellung der Staatsanwaltschaft Baden wegen des Vorwurfs der Ehrverletzung in Frage stellen könnte. 10. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht ein, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.