9.3. Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten Ehrverletzungsdelikte vor. Die Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung stellen Antragsdelikte dar und setzen einen rechtzeitigen Strafantrag voraus (Art. 173 Ziff. 1, Art. 174 Ziff. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihren Einstellungsverfügungen aus, dass die Strafantragsfrist sowohl betreffend Vorwurf 1 als auch betreffend Vorwurf 2 (vgl. E. 5.1.3 hiervor) abgelaufen sei. Die Beschwerdeführer beanstanden dies nicht und bringen nicht vor, inwiefern ein gültiger Strafantrag erfolgt ist, weshalb sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen erübrigen.