Es kann diesbezüglich auf den Schriftenwechsel in den vorliegenden Beschwerdeverfahren verwiesen werden, der nebst der Beschwerde noch drei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer umfasst, wobei es sich darin zu weiten Teilen nicht um strafrechtlich relevante Vorbringen handelt (vgl. E. 7.2 hiervor). Es liegt damit auch im Ermessen einer beschuldigten Person, darüber zu befinden, welcher Zeit- und Kostenaufwand nötig ist – von einer anwaltlich vertretenen Partei wäre dies zumindest zu erwarten. Zusätzlich scheint vorliegend zweifelhaft, ob der geltend gemachte Nötigungserfolg (Zeit- und Kostenaufwand, welcher ihnen im geführten Strafverfahren nicht vollumfänglich entschädigt worden