Kosten zu investieren hatten, bleibt anzumerken, dass sich auch die Beschwerdeführer im Rahmen der Prozessführung – zumindest in den vorliegenden Beschwerdeverfahren − nicht nur auf das Wesentliche zu beschränken scheinen. Es kann diesbezüglich auf den Schriftenwechsel in den vorliegenden Beschwerdeverfahren verwiesen werden, der nebst der Beschwerde noch drei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer umfasst, wobei es sich darin zu weiten Teilen nicht um strafrechtlich relevante Vorbringen handelt (vgl. E. 7.2 hiervor).