Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen (E. 8.2 hiervor). Es ist fraglich, ob ein bereits eingeleitetes Strafverfahren oder die in einem Strafprozess inhärente psychische Belastung das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit beeinflussen, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre. Die Handlungsalternative, die Bestreitung der gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer offensichtlich unzutreffenden Vorwürfe der Beschuldigten stand ihnen ohne Weiteres offen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden, was durch die Beschwerdeführer auch nicht dargetan wird.