Bei dieser Ausgangslage kann im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit der Beschwerdeführer gesprochen werden. Aufgrund der sich hinziehenden zivil- und öf- fentlich-rechtlichen Verfahren, die sich mit ebendieser Frage des Eigentums beschäftigen (vgl. E. 4 hiervor) – wobei sich weder die verschiedenen Gerichtsinstanzen noch die Mitglieder der einzelnen Gerichte einig zu sein scheinen –, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sicheres Wissen hinsichtlich - 25 -