7.4.5. Im Ergebnis ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft Baden in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 beizupflichten und es kann im Grundsatz darauf verwiesen werden. So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen, und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren ST.2014.xxxx aufgrund des Vorliegens eines Verbotsirrtums verneint (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3).