Das Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2, dass sie nicht über bauliche Massnahmen informiert worden seien, genüge nicht. Seien diese nicht bekannt, lasse sich die Übermässigkeit der damit verbundenen Immissionen von vornherein nicht beurteilen, weshalb das Unterlassungsbegehren zufolge fehlender Substantiierung abzuweisen sei (Entscheid […] des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2018 E. 6.3.3.2). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom tt.mm.2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 und 2 um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht behauptet hätten, dass die geplante Wand sich nicht wieder entfernen liesse, abgewiesen.