In Bezug auf das mehrfach erwähnte Besitzesschutzverfahren, bei welchem es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. BGE 133 III 638 Regeste), ist festzustellen, dass G._____ bzw. die Beschuldigten 1 und 2 mit Klage beantragt hatten, der Beschwerdeführerin 1 richterlich zu verbieten, die begonnenen Bauarbeiten auf/an der Terrasse fortzusetzen, die Beschwerdeführerin 1 anzuweisen, weitere Bauarbeiten vor Ort zu unterlassen, sowie die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten, die bereits montierten Pfosten auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies ebendiese Anträge mit Entscheid […] vom tt.mm.2018 ab.