Sichtschutzwand im damaligen Zeitpunkt (sowohl im Jahr 2014 wie auch im Jahr 2020) "grünes Licht" erteilt hätte, vermag dies die strittigen zivilrechtlichen Verhältnisse, welche am Ende Grund für die Einleitung des Strafverfahren ST.2014.xxxx gewesen sind, in keiner Weise zu beeinflussen, zumal in einem solchen Verfahren selbstredend lediglich öffentlichbzw. baurechtliche Aspekte von Belang sind. Darauf wurde im Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom tt.mm.2024 denn auch hingewiesen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschuldigten vom 16. April 2024, S. 2).