Es sind grundsätzlich die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Die hier zu beurteilenden Vorwürfe ereigneten sich im Jahr 2020, als das Baubewilligungsverfahren betreffend die Stahlblechwand noch nicht angehoben war. Das Verfahren bzw. der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm.2024 präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen (Untersuchungsakten, ST.2014.xxxx, act. 37 f., 105 ff.) bzw. weitergeführt wurden.