7.2. Vorab ist festzustellen, dass es vorliegend keine Rolle spielt, aus welchen Motiven die Pfosten montiert und anschliessend die Stahlblechwand erstellt worden sind. Dieser Umstand wäre vielmehr im Strafverfahren ST.2014.xxxx zu berücksichtigen gewesen und vermag keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschuldigten im Dezember 2020 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erhoben haben. Ebenfalls nicht von Belang sind die Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____. Es sind grundsätzlich die Umstände im Tatzeitpunkt relevant.