5.7. Mit Stellungnahmen vom 4. April 2024 machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Verwaltungsgerichtsurteil, in welchem sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches verpflichtet worden seien, im Zeitpunkt der Vorwürfe im Dezember 2020 noch nicht ergangen sei. Folglich lasse sich auch die (falsche) Anschuldigung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei den Beschuldigten sogar bewusst gewesen, dass die Gemeinde hinsichtlich der Erstellung der Stahlblechwand auf sämtliche Anfragen der Beschwerdeführer hin, "grünes Licht" gegeben habe.