5.6. Mit Stellungnahmen vom 19. März 2024 entgegnen die Beschuldigten, dass die Beschwerdeführer nie eine rechtsgültige Legitimation besessen hätten, die Stahlblechwand zu erstellen oder weiterzubauen. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen dieses Baugesuch seien Einwendungen erhoben worden, weshalb ein Einspracheverfahren pendent sei. Alle vorgebrachten Vorwürfe erwiesen sich als komplett haltlos und realitätsfremd.