Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom tt.mm.jjjj sei ein Überbaurecht und ein Eigentum der Beschuldigten 1 und 2 an der Aufmauerung klar ausgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten vor Erstellung der Stahlblechwand alle notwendigen Abklärungen getroffen und die Gemeinde Q._____ habe wiederholt grünes Licht gegeben. Es sei den Beschuldigten damit bewusst und bekannt gewesen, dass sich die Beschwerdeführer keinesfalls strafbar gemacht hätten. Daran ändere auch das pendente Baubewilligungsverfahren nichts.