die Vollendung des Sicht- und Absturzschutzes am 10./11. September 2020 beziehen könne, bewusst gewesen. Das Besitzesschutzverfahren sei kein vorsorgliches Massnahmeverfahren gewesen. Durch das Bundesgericht sei zwar die Möglichkeit erwähnt worden, dass ein Eigentumsverfahren den Entscheid im Besitzesschutzverfahren umstossen könne. Das Bundesgericht habe sich aber nicht zu den Erfolgschancen eines solchen Eigentumsverfahren geäussert. Im Zeitpunkt vom 10./11. September 2020 sei kein Eigentumsverfahren hängig gewesen.