Es bestehe seit vielen Jahren ein unerbittlicher nachbarschaftlicher Streit zwischen G._____ bzw. den Beschuldigten 1 und 2 sowie den Beschwerdeführern. Das Vorgehen und die Motivation auf Seiten der Beschuldigten, sich gegen Angriffe der Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, seien stets adäquat und rechtmässig erfolgt. Sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. In einem Gerichtsverfahren gebe es gleich lange Spiesse: Man könne, dürfe und müsse sich bei einem Angriff verteidigen bzw. argumentatorisch angreifen, wenn man seinen Rechtstandpunkt rechtsgenüglich vertreten wolle. Dies habe nichts mit einer falschen Anschuldigung, Nötigung und Ehrverletzung zu tun.