Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen deshalb komplett ins Leere. Die persönlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten 3 schienen von Ressentiments und Animositäten getrieben und entbehrten einer sachbezogenen und objektiven Sichtweise, weswegen sie deplatziert und verfehlt seien. Kontradiktorisch ausgetragene Streitigkeiten vermöchten kein tatbestandsmässiges Verhalten zu begründen. Der Straftatbestand der Nötigung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Es liege auch keine Ehrverletzung vor, zudem sei die Antragsfrist im Zeitpunkt der Anzeige abgelaufen gewesen. Es bestehe seit vielen Jahren ein unerbittlicher nachbarschaftlicher Streit zwischen G.___