Es sei das gute Recht der Beschuldigten 1 und 2, den Mitbesitz gegen Beschädigungen zu verteidigen und durch das rechtsstaatliche Mittel der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschwerdeführer vorzugehen. Die Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung, Nötigung und Ehrverletzung zeige die sachfremden und persönlich getriebenen Motive und lasse jegliche Objektivierung vermissen. Betreffend die falsche Anschuldigung fehle es bereits am objektiven Tatbestand, da die Aufmauerung tatsächlich beschädigt worden sei. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt hätten.