Der Tatverdacht müsse sich damit seit der Untersuchungseröffnung noch erhärten. Zwar sei bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Die Einstellung des Verfahrens rechtfertige sich jedoch dann, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als vornherein unwahrscheinlich - 16 - erscheine. Das treffe im vorliegenden Fall zu (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 in SBK.2024.12 unter B zu Ziff. 3).