5.3. Mit Beschwerdeantworten vom 26. Januar 2024 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 sowie auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 im Verfahren SBK.2024.12 unter B. zu Ziff. 2.2, 2.3 und 3. Dort führte sie bezogen auf den Mitbeschuldigten G._____ aus, dass es zutreffend sei, dass die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach den Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingereicht und die Strafanzeige nicht bloss mit der Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei.