Die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten 3 würden sich wie ein roter Faden durch die langjährige Prozessgeschichte ziehen. Beispielhaft sei hier die Replik der Beschuldigten vom 12. Mai 2021 im Verfahren […] vor Bezirksgericht Baden zu nennen, welche weniger als drei Monate vor der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2021 erfolgt sei ("… weil man nicht ahnen konnte, wie streitsüchtig und sozial unverträglich die Beklagte in Tat und Wahrheit ist" / "… entlarvt die Beklagte, die sich mit allen verdrehten und verkorksten / verqueren Mitteln gegen die Wahrheit und das Schicksal stemmt").