Rechtsirrtum zu ermöglichen. Die Auffassung des Beschuldigten 3 bedeute, dass ein Rechtsanwalt sich von seinen Mandanten für eine diesen genehme Rechtsberatung bezahlen lasse und nicht etwa eine objektive Beratung nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschuldigte 3 lege mit seiner Auffassung den Grundstein für die Nötigung und die falschen Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführer. Die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten 3 würden sich wie ein roter Faden durch die langjährige Prozessgeschichte ziehen.