Die Anzeige betreffend Vorwurf 1 sei am 6. Oktober 2023 erfolgt, obwohl sich der Sachverhalt im Jahr 2020 abgespielt habe. Der zweite Vorwurf sei in der Einvernahme des Beschwerdeführers 2 am 2. Juni 2021 sowie mit Schreiben vom 20. Juni 2021 geltend gemacht worden, obwohl sich der Vorfall am 7. April 2020 ereignet habe. Selbst bei Einhaltung der Antragfrist hätte es an einem anklagebegründenden Sachverhalt gefehlt. Betreffend Vorwurf 1 gehe nicht hervor, mit welchem Wortlaut die Beschuldigten die Beschwerdeführer eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hätten. Dies treffe auch auf die angebliche Beleidigung vom 7. April 2020 zu.