Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs komme es nicht massgeblich auf die Eigentumsverhältnisse an, womit den Beschuldigten kein Handeln gegen besseres Wissen rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Gesamthaft gesehen sei der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt.