auszumachen: Die Beschwerdeführer konnten die Entscheide in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten. So begründet die Staatsanwaltschaft Baden auf zwölf Seiten hinweg ausführlich, weshalb das Verfahren einzustellen sei. So oder so wäre − selbst bei einer tatsächlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs − eine solche nicht als schwer zu bezeichnen und als geheilt zu betrachten, zumal die Beschwerdeführer sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnten.