Bundesgerichtsurteils eee bzw. gestützt auf § 76 Abs. 1 EG ZGB berechtigt gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen und die Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu Unrecht erfolgt sei, unberücksichtigt. Stattdessen zeichnet die Staatsanwaltschaft Baden ein gesamtheitliches Bild der Angelegenheit und hält unter Verweis auf die zahllosen, teilweise nach wie vor hängigen Zivil-, Straf- , und öffentlich-rechtlichen Verfahren fest, dass es aufgrund der umstrittenen Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei, den Beschuldigten 1−3 sicheres Wissen um die falsche Beschuldigung nachzuweisen.