Hinsichtlich der Vorwürfe wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 10./11.September 2020 wurde ein Verbotsirrtum und nicht ein Sachverhaltsirrtum seitens der Beschwerdeführer angenommen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3), was in den Einstellungsverfügungen nicht erwähnt wird. Ganz im Allgemeinen äussert sich die Staatsanwaltschaft Baden hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung infolge der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 nicht weitergehend und lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie aufgrund des