Hier ist festzuhalten, dass diese Begründung in den Einstellungsverfügungen mehrheitlich die Vorwürfe aus dem Jahr 2014 betrifft. Hinsichtlich der Vorwürfe wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 10./11.September 2020 wurde ein Verbotsirrtum und nicht ein Sachverhaltsirrtum seitens der Beschwerdeführer angenommen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3), was in den Einstellungsverfügungen nicht erwähnt wird.