So wurde in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren ST.2014.xxxx nur festgehalten, dass betreffend den Hausfriedensbruch ein Sachverhaltsirrtum angenommen und betreffend die Sachbeschädigung festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, zu ihrem Tun berechtigt gewesen zu sein. Hier ist festzuhalten, dass diese Begründung in den Einstellungsverfügungen mehrheitlich die Vorwürfe aus dem Jahr 2014 betrifft.