4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Baden ihre Eingaben vom 6. Oktober 2023 und 29. November 2023 in wesentlichen Punkten ignoriert habe (Beschwerde, Ziff. 2.6). Zudem machen sie geltend, dass gewisse ihrer Argumente wie der Umstand, dass es vorliegend nicht um die Eigentumsfrage gehe, sondern um die Missachtung des Bundesgerichtsurteils eee vom tt.mm.2019 durch die Beschuldigten, vollständig ignoriert worden seien (Beschwerde, Ziff. 2.5).