Überbaurecht aufgrund des Verstosses gegen die Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung als widerrechtlich zu qualifizieren sei, stattdessen sei von einem Terrassenbenützungsrecht (positive Grunddienstbarkeit) auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin des Daches und ein Eigentumsanspruch der Beschuldigten 1 und 2 an der Aufmauerung zu verneinen sei. Wie hiervor ausgeführt, wurde gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 Beschwerde erhoben, das Verfahren […] ist am Bundesgericht nach wie vor hängig.