Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung).