2.2.2. 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben Strafanzeige eingereicht bzw. sich explizit als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Es ist damit zu prüfen, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren sind. 2.2.2.2. Da eine Nötigung sowie Ehrverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil infrage stehen, sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, so dass hinsichtlich dieser Vorwürfe auf die Beschwerden einzutreten ist.