3.6. Mit Eingaben vom 11. März 2024, 4. April 2024 und 8. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein und hielten an den mit ihren Beschwerden gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 11. März 2024 stellten die Beschwerdeführer zusätzlich die Anträge, dass die Staatsanwaltschaft Baden im Falle der Rückweisung der Strafsache anzuweisen sei, den Entscheid im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 vor […] abzuwarten. Mit der Verfahrensvereinigung erklärten sich die Beschwerdeführer einverstanden.