3.4. Mit Eingaben vom 15. Februar 2024 reichten die Beschuldigten drei gleichlautende Beschwerdeantworten ein und beantragten die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. Gleichzeitig beantragten sie die Vereinigung der Verfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15. 3.5. Mit Eingaben vom 19. Februar 2024 verzichtete die Staatanwaltschaft Baden mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Beschuldigten vom 15. Februar 2024. -4-