Zusammenfassend ergibt sich, dass der Präsident des Bezirksgerichts Kulm zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten, nachdem er mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.