2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2024 mit, dass Einsprachen ohne Originalunterschrift nicht gültig seien und eine Fotokopie der Unterschrift nicht genüge. Nachdem die Einsprachefrist noch nicht abgelaufen war, setzte sie ihm eine Nachfrist von fünf Tagen, um die Einsprache mit Originalunterschrift einzureichen, und orientierte ihn darüber, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werde. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht darauf.