Die versehentlich vergessene Unterschrift kann innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist. Obwohl in Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen, ist die Verfahrensleitung aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes verpflichtet, eine solche Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 10 zu Art. 110 StPO mit Hinweisen).