Art. 110 Abs. 1 StPO sieht keine Sanktion bei fehlender Unterzeichnung schriftlicher Eingaben vor. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichts stellte die Unterzeichnung von Rechtsschriften eine Gültigkeitsvorschrift dar. In letzter Zeit wird diese Voraussetzung im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus vermehrt als Ordnungsvorschrift betrachtet. Die prozessrechtlichen Vorschriften sollen der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen, "weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen -5-