Ebenfalls ungenügend und nicht fristwahrend ist die Einreichung per Fax oder E-Mail. Nach der Rechtsprechung stellt es keinen überspitzten Formalismus dar, wenn vom Bürger verlangt wird, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen lässt (HAFNER/GACHNANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 110 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, u.a. auf BGE 121 II 252 E. 3 = Pra 85 [1996] Nr. 147).