2.2. Wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, ist die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1, 2. Satz StPO; PETER HAF- NER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 110 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift i. S. v. Art. 14 Abs. 1 OR gemeint. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht. Ebenfalls ungenügend und nicht fristwahrend ist die Einreichung per Fax oder E-Mail.