Der Beschwerdeführer zeigt angebliche Missstände bei den Ämtern auf und stellt die Frage, ob solchen Ämtern noch eine Unterschrift zuzumuten sei. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass mangels Originalunterschrift des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Einsprache erfolgt sei, setzt sich der Beschwerdeführer somit nicht auseinander. Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermag, ist damit fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.