1.2. In der gegen die Nichteintretensverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 30. April 2024 gerichteten Eingabe vom 8. Mai 2024 an das Obergericht fehlt ein ausdrücklicher Antrag, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird oder wie anders entschieden werden soll. Solches ergibt sich auch aus der Begründung der Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer zeigt angebliche Missstände bei den Ämtern auf und stellt die Frage, ob solchen Ämtern noch eine Unterschrift zuzumuten sei.