Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen. Dies genügt, wenn sie hinreichend deutlich sind, wobei in der Praxis diesbezüglich grosszügig verfahren wird (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 385 StPO). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden.