in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. Februar 2024 wurde A._____ wegen Inverkehrbringens eines Lieferwagens in nicht betriebssicherem Zustand (angelaufene/vereiste Scheiben) am 20. Januar 2023 gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, somit Fr. 2'700.00, bestraft. 1.2. Der Strafbefehl wurde A._____ gemäss unterschriftlicher Empfangsbestätigung am 20. Februar 2024 zugestellt.